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Warum gibt es Wasser- und Bodenverbände?
Wasser- und Bodenverbände sind Organisationen, die im öffentlichen Interesse und zum Nutzen seiner Mitglieder
Aufgaben der Wasser- und Bodenwirtschaft wahrnehmen. Ihre Rechtsgrundlage haben sie im Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG)
des Bundes sowie den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder.
Warum bin ich Mitglied?
Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet liegenden
Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder).
Warum muss ich Beitrag zahlen?
Zu den Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes gehört unter anderem auch die Erfüllung der Unterhaltspflicht gem. § 42 Wassergesetz
des Landes Schleswig-Holstein (LWG), das bedeutet die jährliche Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung: Beseitigung von
Abflusshindernissen, Freihaltung des Abflussquerschnittes und viele andere Aufgaben. Nur durch die Unterhaltungsarbeiten des WBV kann
das anfallende (Niederschlags-) Wasser schadlos z.B. der Ostsee zugeleitet werden.
Für die vom Verband vorgenommenen Arbeiten sind von allen Mitgliedern Beiträge (nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel nach Größe
und Beschaffenheit des Grundstückes) zu heben.
Warum muss ich Beitrag zahlen, obwohl mein Grundstück nicht in der Nähe von Gewässern liegt?
Bei allen Grundstücken im Verbandsgebiet ist davon auszugehen, dass das Niederschlagswasser entweder ober- oder unterirdisch in ein vom
Wasser- und Bodenverband zu unterhaltendes Gewässer fließt.
Warum muss ich Beitrag zahlen, obwohl das Gewässer, an dem unser Grundstück liegt, seit Jahren nicht unterhalten wurde?
Die Mitgliedsbeiträge werden für die Erfüllung der Verbandsaufgaben gem. § 4 der Satzung erhoben. Dazu gehört, dass die erforderlichen
Arbeiten an den Verbandsgewässern, Anlagen und Rohrleitungen durchzuführen sind. Eine Zweckbindung der einzelnen Mitgliedsbeiträge auf
bestimmte Gewässer ist daher nicht zulässig.
Unser Flurstück / Grundstück hat mehrere (gemeinsame) Eigentümer. Warum soll ausgerechnet ich zahlen? Kann man den Beitrag nicht aufteilen auf die einzelnen Eigentümer?
Nach § 22 Wasserverbandsgesetz (WVG) gelten gemeinsame Eigentümer als ein Mitglied und haften als Gesamtschuldner.
"Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung
nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz
oder zu einem Teil fordern."
Es ist die Aufgabe der Eigentümerschaft, im Innenverhältnis für die gemeinsamen Verpflichtungen einen Ausgleich zu schaffen. Ob und wie dies
geschieht, ist allein Sache der Eigentümerschaft!
Ich habe mein Grundstück verkauft. Warum muss ich für das laufende Jahr immer noch zahlen?
Nach § 25 Abs. 2 der Satzung ist beitragspflichtig, wer am 01.01. eines jeden Jahres grundbuchamtlich als Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r
dem Wasser- und Bodenverband bekannt ist. Wer im laufenden Jahr das Eigentum aufgibt, ist noch beitragspflichtig. Eine Abrechnung ab
Übergabedatum mit dem neuen Eigentümer ist privat zu regeln.
Was ist ein Grundbeitrag?
Der Grundbeitrag wird unabhängig von der Größe des Grundstücks von sämtlichen Mitgliedern eines Wasser- und Bodenverbandes in gleicher Höhe erhoben. Er setzt sich zusammen aus den allgemeinen Vorteilen für die Gewässerunterhaltung
sowie den Kosten für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten. Bei Festlegung des Verwaltungskostenanteils ist dabei von der allgemeinen Verwaltungstätigkeit auszugehen, die allen Mitgliedern gleichermaßen zugute kommt.
Was ist ein Flächenbeitrag?
Für Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5.000 m² ist ein zusätzlicher Flächenbeitrag zu heben, dessen Höhe sich nach den Beitragseinheiten
je Hektar berechnet und für den in der Haushaltssatzung ein vom Beitragssatz des Grundbeitrages gesonderter Hebesatz auszuweisen ist. Die ersten 0,5 Hektar (ha)
der Grundstücksfläche sind dabei bereits durch den Grundbeitrag abgegolten. Dies gilt nicht für Zuschläge für die ersten 5.000 m².
Wofür sind die Zuschläge und wie errechnet man diese?
Für die vom Katasteramt als Gebäude- und Freiflächen ausgewiesenen Flurstücke werden neben dem Grundbeitrag Zuschläge für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser erhoben. Es handelt sich hier um Zuschläge für
a) Abflussverschärfung
b) Abflussverschmutzung.
Grundlage für die Berechnung der Abflussverschärfung und der Abflussverschmutzung ist der nachfolgend festgelegte Beitragsmaßstab:
Abflussverschärfung:
Aufgrund einer Bebauung bzw. Versiegelung von Flächen kann das Niederschlagswasser nicht in der gleichen Form ablaufen oder versickern, wie es z.B. bei einer unbebauten Fläche der Fall ist. Demnach steigt die Menge des oberirdisch abfließenden Niederschlagwassers - je nach Grad der Bebauung bzw. Versiegelung an. Mit der gestiegenen Menge geht auch einher, dass das Niederschlagswasser in einer schnelleren Geschwindigkeit und konzentrierter zum Abfluss gelangt und damit auch schneller in die Gewässer einfließt.
Abflussverschmutzung:
Verschmutzung der befestigten Flächen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch (Menschen, Fahrzeuge, Maschinen u.a.).
Sonstige:
Außerdem werden Zuschläge erhoben für Grundflächen in Vorteilsgebieten je nach Größe des Vorteils (z.B. Niederungsgbiete) und für Anlagen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 LWG (z.B. Brücken, Durchlässe), die die Unterhaltung erschweren.
Wofür gibt es Abschläge und wie errechnet man diese?
Abschläge gibt es für Grundflächen, die sich positiv auf den Wasserabfluss auswirken, z.B. Waldflächen, Seeflächen sowie Naturschutzgebiete. Die Berechnung ergibt sich aus § 21 des Landeswasserverbandsgesetzes.
Wieso so hohe Mahngebühren? Steht in keinem Verhältnis zur Beitragshöhe!
Die Mahngebühren werden gemäß der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung des Landes Schleswig-Holstein festgesetzt. So beträgt z.B. die Mahngebühr für einen offenen Betrag bis 100,00 € = 5,00 €.
Für welches Grundstück ist der Bescheid?
Die Lagebezeichnung des betroffenen Grundstückes ist ca. in der Mitte des Bescheides unter der Mitgliedsnummer unter "Objektbezeichnung" angegeben.