Gemäß § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 34 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Cismar vom 28.01.2015 lade ich hiermit alle wahlberechtigten Verbandsmitglieder folgender Wahlbezirke:
Wahlbezirk I
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen bzw. Teilen der
Gemarkungen Altratjensdorf, Gosdorf, Riepsdorf, Thomsdorf, Grube und Kabelhorst
Gewählt werden: 1 ordentliches Ausschussmitglied und 1 stellv. Ausschussmitglied
Wahlbezirk II
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen bzw. Teilen der
Gemarkungen Bentfeld, Sievershagen, Brenkenhagen, Nienhagen, Suxdorf und Manhagen
Gewählt werden: 4 Ausschussmitglieder und 4 stellv. Ausschussmitglieder
Wahlbezirk III
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen bzw. Teilen der
Gemarkungen Cismar, Klostersee und Rüting
Gewählt werden: 5 Ausschussmitglieder und 5 stellv. Ausschussmitglieder
Wahlbezirk IV
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen bzw. Teilen der
Gemarkungen Guttau, Guttauer Gehege und Kellenhusen
Gewählt werden: 2 Ausschussmitglieder und 2 stellv. Ausschussmitglieder
Wahlbezirk V
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen bzw. Teilen der
Gemarkungen Grömitz und Lenste
Gewählt werden: 3 Ausschussmitglieder und 3 stellv. Ausschussmitglieder
zur Wahl der Mitglieder des Ausschusses - Wahlperiode 01.01.2024 bis 31.12.2029 -
am Dienstag, den 12. Dezember 2023 um 13.00 Uhr
in den großen Saal des Hotel Gosch, Gemeinde Grömitz,
Am Markt 6 in 23743 Grömitz
ein.
Gewählt werden insgesamt 15 Ausschussmitglieder und 15 stellvertretende Ausschuss-mitglieder.
Wahlberechtigt sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigen der im Mitgliederverzeichnis des WBV Cismar aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder), die Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, Körperschaften des öffentlichen Rechts, aufgeführte andere Personen, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind und aufgeführte Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, die nicht als dingliche Mitglieder geführt werden (§ 2 der Satzung des Verbandes).
Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen wahlberechtigten Vertreter ausüben lassen.
Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist unzulässig.
Der Vertreter hat vor der Wahl eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Wahlvorschläge können bis zur Wahlveranstaltung entsprechend eingereicht werden.
Weitere Einzelheiten zum Wahlverfahren werden in der Wahlversammlung vorgetragen.
Gleichzeitig werde ich über das Verbandsgeschehen gemäß § 21 der Satzung des Verbandes berichten.
Oldenburg i. H., den 24.11.2023
Heinrich Mougin
Verbandsvorsteher