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Verband
Der Absender des Beitragsbescheides ist einer der Mitgliedsverbände des Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn.
Die Zuordnung zum Wasser- und Bodenverband richtet sich nach dem Einzugsgebiet, in dem Ihr Grundstück liegt.

Sachbearbeiter
Die für Sie zuständige Sachbearbeiterin bzw. der Sachbearbeiter sind Ansprechpartner für Fragen der Beitragshebung und Beitragsberechnung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nach einer Beitragshebung die Telefonleitungen aufgrund zahlreicher Anrufe stark beansprucht sind.

Empfänger
Der Empfänger des Beitragsbescheides ist Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes. Bei Betreuung des Grundvermögens durch eine Hausverwaltung kann der Name des Eigentümers neben dem Kassenzeichen abgedruckt werden. Pächter und Mieter dürfen nicht veranlagt werden.

Beitragsbescheid
Das Haushaltsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12..
Gemäß Satzung ist beitragspflichtig, wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r bekannt ist. Die Zuordnung zum Wasser- und Bodenverband richtet sich nach dem Einzugsgebiet, in dem Ihr Grundstück liegt.

Mitglieds-Nr.
Die Mitglieds-Nr. ist wichtig für die Zuordnung Ihrer Anfragen und der Beitragszahlung. Wird ein fehlerhaftes oder unvollständiges Kassenzeichen für die Zahlung übermittelt, kann dies zu Falschbuchungen führen. Das Kassenzeichen gliedert sich wie folgt:

beitrag1

Objektbezeichnung
Hier wird die Lagebezeichnung, wie sie vom Katasteramt übermittelt wird, eingefügt. Auf Wunsch des Eigentümers sind hier zusätzliche Angaben möglich (z.B. weitere Bezeichnungen des Grundstücks).

Bescheiddatum
Das Datum des Beitragsbescheides ist maßgeblich für die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist und für die Fälligkeit der Beitragszahlung.

Hebeart
Gewässerunterhaltung; Berechnung des Beitrages
Von jedem Grundstückseigentümer wird ein pauschaler Grundbeitrag gehoben. Dieser Grundbeitrag setzt sich zusammen aus den allgemeinen Vorteilen für die Gewässerunterhaltung sowie den Kosten für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern.

Für Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5000 m² wird ein zusätzlicher Flächenbeitrag gehoben. Die Berechnung erfolgt hier – wie bisher – nach Beitragseinheiten je Hektar. Die ersten 0,5 Hektar der Grundstücksfläche sind dabei bereits durch den pauschalen Grundbeitrag abgegolten.

Zum Grundbeitrag werden zusätzlich Zuschläge für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser, von gesammeltem Schmutzwasser (Kleineinleiter bzw. Kleinkläranlagen) und andere die Unterhaltung erschwerenden Anlagen (z.B. Durchlässe ) erhoben. Ob und welche Zuschläge von Ihnen gehoben werden, hängt von der Lage des Grundstückes und auch von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ab.

Rohrleitung ohne Gewässereigenschaft
Rohrleitungen, die am Anfang ein offenes Gewässer haben und am Ende kein offenes Gewässer.
Z.B.: ein Dränagesammelschacht entwässert durch eine Rohrleitung in ein offenes Gewässer.
Für die Unterhaltung ist der WBV zuständig, es gibt hierfür keine Landeszuschüsse. Diese Kosten muss der WBV tragen, die wiederum durch diesen Beitrag (Solidarbeitrag) auf alle Mitglieder umgelegt werden.

Hochwasserschutz
Durch die wechselnden Wasserstände der Ostsee, in die das Niederschlagswasser und z.T. auch das Grundwasser eingeleitet wird, ist eine sichere und jederzeitige Entwässerung von Grundstücken, welche tiefer liegen als +1,5 m über NN, nicht gegeben. Um eine jederzeitige Entwässerung zu gewährleisten, müssen Schöpfwerke (Pumpwerke) gebaut, unterhalten und betrieben werden.

Schöpfwerksbeitrag
Die Schöpfwerke (Pumpwerke) gewährleisten die Entwässerung. Diese müssen gebaut, unterhalten und betrieben werden. Diese Kosten werden auf die Anlieger umgelegt.

Zuschläge
Mit den Zuschlägen „NW-Abflussverschärfung" und „Grad der Verschmutzung – normal –" wird der Menge und dem Grad der Verschmutzung des gesammelten Niederschlagswassers Rechnung getragen.

NW-Abflussverschärfung 26-50%:
Aufgrund einer Bebauung bzw. Versiegelung von Flächen kann das Niederschlagswasser nicht in der gleichen Form versickern, wie es z.B. bei einer unbebauten Fläche der Fall ist. Demnach steigt die Menge des oberirdisch abfließenden Niederschlagswassers – je nach Grad der Bebauung bzw. Versiegelung – bis zu 100 % an. Mit der gestiegenen Menge geht auch einher, dass das Niederschlagswasser in einer schnelleren Geschwindigkeit und konzentrierter zum Abfluss gelangt und damit auch schneller in die Gewässer einfließt und diese belastet.

Im Bereich der Wasser- und Bodenverbände wurde größtenteils der Grad der Versiegelung mit 26-50 % auf die angegebenen Flächen festgesetzt. Es ergibt sich dann der Zuschlag in Höhe von 1,5 Beitragseinheiten (BE) je Hektar.

Grad der Verschmutzung – normal
Dieser Zuschlag richtet sich nach der Beschaffenheit des Niederschlagswassers. Es wird als gering, normal oder stark verschmutzt eingestuft. Als normal verschmutzt wird das Niederschlagswasser eingestuft, welches von Mischgebieten, Dorfgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten, Parkplätzen, Hauptverkehrsstraßen und entsprechenden Gebieten abgeleitet wird. Für dieses normal verschmutzte Niederschlagswasser wird ein Zuschlag in Höhe von 2,5 BE je Hektar berechnet.

Eine Reduzierung der Zuschlagshöhe kann erfolgen, wenn entsprechende Anlagen zur Regenrückhaltung gegebenenfalls in Verbindung mit bestimmten Reinigungselementen (z.B. Teichanlage) vorhanden sind.

Kleineinleiter(Kläranlagen):
Bei Ortschaften, die über keine „zentrale" Kläranlage verfügen, wird für das Einleiten von gereinigtem Abwasser aus einer Hauskläranlage ein Zuschlag von 0,5 BE je Hausgrund-stück gehoben. Bei Einleitung in das Grundwasser durch eine Versickerungsanlage entfällt dieser Zuschlag.

Abschläge
Für See-, Wald und andere Flächen, die sich besonders vorteilhaft auf den Wasserhaushalt auswirken, werden Abschläge berechnet.

Gesamtbeitrag
Der Gesamtbeitrag setzt sich damit aus dem Grundbeitrag, den Zu- bzw. Abschlägen und dem Flächenbeitrag zusammen.

Darstellung des Gesamtbetrages. Er setzt sich aus den Beiträgen des laufenden Jahres und der Gesamtsumme der nichtgezahlten Beiträge aus dem Vorjahr/den Vorjahren abzüglich etwaiger Guthaben zusammen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Nach Ablauf dieser Frist ist der Bescheid rechtskräftig. Änderungen können dann nur noch für die Zukunft vorgenommen werden.

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