.

1. Verband
Der Absender des Beitragsbescheides ist einer der Mitgliedsverbände des Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn.
Die Zuordnung zum Wasser- und Bodenverband richtet sich nach dem Einzugsgebiet, in dem Ihr Grundstück liegt.

2. Auskunft
Der/Die für Sie zuständige Sachbearbeiter*in sind Ansprechpartner für Fragen der Beitragshebung und Beitragsberechnung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es nach einer Beitragshebung zahlreiche Anrufe gibt und Sie vielleicht die Sachbearbeiter*in nicht sofort erreichen.

3. Empfänger*in
Der/Die Empfänger*in des Beitragsbescheides ist Eigentümer*in bzw. Erbbauberechtigte*r des Grundstückes. Bei Betreuung des Grundvermögens durch eine Hausverwaltung erhält diese den Bescheid. Pächter und Mieter dürfen von uns nicht veranlagt werden.

4. Beitragsbescheid
Nach § 23 Nr. 5 der Satzung ist beitragspflichtig, wer am 01.01. eines jeden Jahres grundbuchamtlich als Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r dem Wasser- und Bodenverband bekannt ist. Wer im laufenden Jahr das Eigentum aufgibt, ist noch beitragspflichtig. Eine Abrechnung ab Übergabedatum mit dem neuen Eigentümer ist privat zu regeln.

5. Mitglieds-Nr.
Die Mitglieds-Nr. ist wichtig für die Zuordnung Ihrer Anfragen und der Beitragszahlung. Sie besteht aus Ihrer Grundbuchnummer und einem Zusatz für den WBV.

6. Objektbezeichnung
Hier wird die Lagebezeichnung, wie sie vom Katasteramt übermittelt wird, eingefügt. Auf Wunsch des Eigentümers sind hier zusätzliche Angaben möglich (z.B. weitere Bezeichnungen des Grundstücks).

7. Datum des Bescheides
Das Datum des Beitragsbescheides ist maßgeblich für die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist und für die Fälligkeit der Beitragszahlung.

8. Hebeart
Grundbeitrag:
Für die allgemeine Verwaltungstätigkeit wird bei allen Mitgliedern ein pauschaler Grundbeitrag in gleicher Höhe erhoben. Die Höhe des Grundbeitrages wird jährlich vom Verbandsausschuss beschlossen.

Flächenbeitrag:
Für Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5000 m² wird ein zusätzlicher Flächenbeitrag gehoben. Die Berechnung erfolgt nach Beitragseinheiten je Hektar. Die ersten 0,5 Hektar der Grundstücksfläche sind bereits mit dem pauschalen Grundbeitrag abgegolten.

Zu diesem Beitrag werden zusätzlich Zuschläge für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser, von gesammeltem Schmutzwasser (Kleineinleiter bzw. Kleinkläranlagen) und andere die Unterhaltung erschwerenden Anlagen (z.B. Durchlässe) erhoben. Ob und welche Zuschläge bei Ihnen berechnet werden, hängt von der Lage des Grundstückes und den Gegebenheiten vor Ort ab. Zuschläge werden immer berechnet und sind nicht mit dem Grundbeitrag abgegolten.

Rohrleitung ohne Gewässereigenschaft
Rohrleitungen des WBV, die nicht an einem offenen Verbandsgewässer beginnen.
Es gibt hierfür keine Landeszuschüsse. Diese Kosten werden auf alle Mitglieder verteilt, die Grundstücke im Verbandsgebiet oberhalb von 1,5 mNN besitzen.

Schöpfwerke (SW)
Im Verbandsgebiet werden neun Schöpfwerke (Pumpwerke) betrieben. Diese müssen gebaut, unterhalten und betrieben werden. Diese Kosten werden auf die „Anlieger im Vorteilsgebiet“ und die „nachteilig Einwirkenden“ umgelegt.
Für jedes Schöpfwerksgebiet gelten spezifische Beitragsmaßstäbe und Höhenlinien. Diese wurden von einem Gutachterausschuss ermittelt und in der Satzung des Verbandes festgelegt. Diese und die dazugehörigen Karten sind Satzungsbestandteil und auf der Internetseite des Gewässer- und Landschaftsverbandes Wagrien-Fehmarn (www.gulv.de) veröffentlicht.

In der Unterabteilung „Vorteilsgebiet“ wird nach 1 Hektar (ha) = 1 Beitragseinheit (BE) oder dem folgenden Beitragsmaß eingestuft:

1

Landwirtschaftliche Fläche, unbebaut

1

BE/ha

2

Bebaute Grundstücke/Gebäude komplett im Vorteilsgebiet

 

 

 

a

Privat/wohnwirtschaftliche genutzt, bis 2 Wohneinheiten/ Einzelhaus, landwirtschaftl. Gebäude- und Freiflächen unter 5.000 m²

10

BE/Einheit

 

b

Landwirtschaftl. Gebäude- und Freifläche über 5.000 m²

50

BE/ha

 

c

Gewerblich/industriell genutzt

50

BE/ha

 

d

über 2 Wohneinheiten -> Sondereinschätzung durch Beitragsabteilung

5

BE/Wohn-einheit

3

Bebaute Grundstücke/Gebäude teilweise im Vorteilsgebiet

 

 

 

a

Privat/wohnwirtschaftlich genutzt, bis 2 Wohneinheiten/ Einzelhaus, landwirtschaftl. Gebäude- und Freiflächen unter 5.000 m²

6

BE/Einheit

 

b

Landwirtschaftl. Gebäude- und Freifläche über 5.000 m²

30

BE/ha

 

c

Gewerblich/industriell genutzt

30

BE/ha

 

d

über 2 Wohneinheiten -> Sondereinschätzung durch Beitragsabteilung

3

BE/Wohn-einheit

4

Bebaute Grundstücke, nur unbebauter Teilbereich im Vorteilsgebiet

2

BE/ha

5

Infrastruktureinrichtungen

 

 

 

a

Autobahn, Bundesstraße, Eisenbahn

100

BE/ha

 

b

Andere Straßen und Wege

40

BE/ha

6

Gewerbliche oder öffentliche Parkplätze

20

BE/ha

7

Campingplätze

100

BE/ha

8

Nicht eindeutig zuzuordnende Flächen

durch Gutachter-ausschuss
























Unterabteilung „Nachteilig Einwirkende“:
Bei den Nachteilig Einwirkenden wird der „nachteilige Einfluss einer Liegenschaft durch Abgabe von schnellen Wasser“ bemessen. Dieses erfolgt nach folgenden Maßstab:

1

Landwirtschaftliche Fläche, unbebaut

1

BE/ha

2

Ländliche Orte, Einfamilienhausgebiete, Campingplätze

 

 

 

a

ohne Regenrückhaltebecken

2,5

BE/ha

 

b

mit Regenrückhaltebecken, auf Nachweis

2

BE/ha

3

Städtisch geprägte Orte, Gewerbe, Industrie

 

 

 

a

ohne Regenrückhaltebecken

3

BE/ha

 

b

mit Regenrückhaltebecken, auf Nachweis

2,5

BE/ha

4

Einzelhauslagen, unabhängig von der Größe,

zusätzlich zu Pos. 1

0,5

BE/Einheit

5

Straßen und Wege, Eisenbahn

 

 

 

a

ohne Regenrückhaltebecken

2,5

BE/ha

 

b

mit Regenrückhaltebecken, auf Nachweis

2

BE/ha

6

Wald

0,6

BE/ha

7

Seen

0,1

BE/ha

8

Gebiete nach § 21 LNatG, auf Antrag

0,6

BE/ha

9

Freigestellte, wasserspeichernde Gebiete, auf Antrag

0

BE/ha

10

Nicht eindeutig zuzuordnende Flächen

durch Gutachter-ausschuss

Deiche und Dämme:
Die Kosten für Deiche- und Dämme, die einem Schöpfwerk zugeordnet werden können, sind vom jeweiligen Vorteilsgebiet zu tragen.
Der Beitragsmaßstab ist die Fläche oder BE je nach Vorgabe des jeweiligen Vorteilsgebiets.

Regionaldeich Hochwasserschutz Dahmer Moor:
Das Dahmer Moor wird zur Ostsee durch einen Regionaldeich in der Unterhaltungspflicht des WBV geschützt. Diese Kosten werden auf die Vorteilshabenden umgelegt.

Wegeunterhaltung:
Der WBV unterhält die Wege im Feddersenkoog und Gruber-See-Koog. Alle Flurstücke in den Kögen, die über Verbandswege erreichbar sind, sind beitragspflichtig. Dieses gilt auch unabhängig von weiteren möglichen Zuwegungen. Der Beitragsmaßstab beträgt 1 ha = 1 BE.

9a. Beitragseinheiten
Die Beitragseinheiten werden für je Hebeart einzeln ermittelt. Die Berechnung ist auf dem Liegenschaftsblatt dargelegt, das 2020 mit verschickt wird.

9.b Hebesatz
Für jede Hebeart wird jährlich ein Hebesatz bei den Haushaltsberatungen beschlossen. Die Hebesätze sind kostendeckend zu kalkulieren.

10. Gesamtbeitrag
Der Gesamtbeitrag setzt sich aus den einzelnen Beiträgen des laufenden Jahres und den nichtgezahlten Beiträgen aus dem Vorjahr/den Vorjahren abzüglich etwaiger Guthaben zusammen.

11. Rechtsbehelfsbelehrung
Nach Ablauf dieser Frist ist der Bescheid rechtskräftig. Änderungen können dann nur noch für die folgenden Jahre vorgenommen werden.

 

Musterbescheid

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