.

Warum gibt es Wasser- und Bodenverbände?
Wasser- und Bodenverbände sind Organisationen, die im öffentlichen Interesse und zum Nutzen seiner Mitglieder Aufgaben der Wasser- und Bodenwirtschaft wahrnehmen. Ihre Rechtsgrundlage haben sie im Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG) des Bundes sowie den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Für die Wasser- und Bodenverbände gelten als Rechtsgrundlagen das Landeswassergesetz (LWG), das Landeswasserverbandsgesetz (LWVG) und das Wasserverbandsgesetz (WVG), sowie die Satzung des jeweiligen Verbandes.

Warum bin ich Mitglied?
Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder).

Warum muss ich den Beitrag bezahlen?
Zu den Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes gehört unter anderem auch die Erfüllung der Unterhaltspflicht gemäß Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWG), das bedeutet die jährliche Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung: Beseitigung von Abflusshindernissen, Freihaltung des Abflussquerschnittes und viele andere Aufgaben. Nur durch die Unterhaltungsarbeiten des WBV kann das anfallende (Niederschlags-) Wasser schadlos der Ostsee zugeleitet werden. Für die vom Verband vorgenommenen Arbeiten sind von allen Mitgliedern Beiträge nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel in Abhängigkeit von Größe und Beschaffenheit des Grundstückes zu zahlen.

Warum muss ich den Beitrag bezahlen, obwohl mein Grundstück nicht in der Nähe von Gewässern liegt?
Bei allen Grundstücken im Verbandsgebiet ist davon auszugehen, dass das Niederschlagswasser entweder ober- oder unterirdisch in ein vom Wasser- und Bodenverband zu unterhaltendes Gewässer fließt.

Warum muss ich Beitrag zahlen, obwohl das Gewässer, an dem unser Grundstück liegt, seit Jahren nicht unterhalten wurde?
Die Mitgliedsbeiträge werden für die Erfüllung der Verbandsaufgaben gem. § 4 der Satzung erhoben. Dazu gehört, dass die erforderlichen Arbeiten an den Verbandsgewässern, Anlagen und Rohrleitungen durchzuführen sind. Eine Zweckbindung der einzelnen Mitgliedsbeiträge auf bestimmte Gewässer ist daher nicht zulässig.

Unser Flurstück / Grundstück hat mehrere (gemeinsame) Eigentümer. Warum soll ausgerechnet ich zahlen? Kann man den Beitrag nicht aufteilen auf die einzelnen Eigentümer?
Nach § 22 Wasserverbandsgesetz (WVG) gelten gemeinsame Eigentümer als ein Mitglied und haften als Gesamtschuldner. "Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern." (§ 421 BGB). Es ist die Aufgabe der Eigentümerschaft, im Innenverhältnis für die gemeinsamen Verpflichtungen einen Ausgleich zu schaffen. Ob und wie dies geschieht, ist allein Sache der Eigentümerschaft!

Ich habe mein Grundstück verkauft. Warum muss ich für das laufende Jahr immer noch zahlen?
Nach § 23 Abs. 5 der Satzung ist beitragspflichtig, wer am 01.01. eines jeden Jahres grundbuchamtlich als Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r dem Wasser- und Bodenverband bekannt ist. Wer im laufenden Jahr das Eigentum aufgibt, ist noch beitragspflichtig. Eine Abrechnung ab Übergabedatum mit dem neuen Eigentümer ist privat zu regeln.

Was ist ein Grundbeitrag?
Für die allgemeinen Verbandstätigkeiten (Verwaltung, Gremien usw.) wird bei allen Mitgliedern ein pauschaler Grundbeitrag in gleicher Höhe erhoben. Die Höhe des Grundbeitrages wird jährlich vom Verbandsausschuss beschlossen.

Was ist ein Flächenbeitrag?
Für Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5000 m² wird ein zusätzlicher Flächenbeitrag für die Gewässerunterhaltung gehoben. Die Berechnung erfolgt nach Beitragseinheiten. Die ersten 0,5 Hektar der Grundstücksfläche sind bereits mit dem pauschalen Grundbeitrag abgegolten. Zuschläge werden immer berechnet und sind nicht mit dem Grundbeitrag abgegolten.
Die Höhe des Flächenbeitrags beträgt 1 BE (Beitragseinheit)/ha, hinzu kommen ggf. auch für Flächen unter 0,5 ha individuelle Zu- und Abschläge je nach Vorteil aus der Gewässerunterhaltung nach § 21 Abs. 1 LWVG.

Die Beiträge der Kommunen (Amt/Gemeinde/Stadt usw.) für Regen- oder Schmutzwasserkanalisation stehen in keinem Zusammenhang mit den Verbandsbeiträgen für die Gewässerunterhaltung des Verbandes!

Weitere Hebearten

Neben der Gewässerunterhaltung kümmert sich der WBV Oldenburg um Schöpfwerke, Deiche und Dämme sowie die Wege in zwei Kögen.
Je nach Lage Ihrer Grundstücke werden weitere Beiträge für diese Aufgaben erhoben.

Wieso so hohe Mahngebühren? Steht in keinem Verhältnis zur Beitragshöhe!
Die Mahngebühren werden gemäß der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung des Landes Schleswig-Holstein festgesetzt. So beträgt z.B. die Mahngebühr für einen offenen Betrag bis 100,00 € = 5,00 €.

Für welche Grundstücke ist der Bescheid?
Die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke ist unter "Objektbezeichnung" zusammen mit der Grundbuchnummer angegeben.
Bei identischen Eigentümern sind mehrere Grundbücher in einem Beitragsbescheid zusammengefasst, es wird nur ein Grundbeitrag berechnet.

Zahlungsverpflichtung
Auch wenn ein Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beiträge fristgemäß bezahlen werden, soweit sie nicht gestundet oder von der Vollziehung ausgesetzt sind.
Sollte einem Widerspruch stattgegeben werden, erhalten Sie zuviel gezahlte Beiträge zurück.

Powered by Papoo 2012
179759 Besucher